Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Gründung Der Verein führt den Namen „Wunstorfer Shanty-Chor 1993 eV.“. Sein Sitz ist Wunstorf. Gründungsjahr 1993. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. eingetragen. § 2 - Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Werte. Dies wird insbesondere durch die Pflege des Liedgutes Seemannslieder und des Männerchorgesanges verwirklicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Chorleiters. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. § 3 - Mitglieder Der Verein besteht aus singenden, musizierenden, fördernden und Ehren-Mitgliedern. Singendes, musizierendes Mitglied kann jede stimmbegabte oder musizierende Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen oder zu musizieren. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Gesang und den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. § 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge/Umlagen. § 5 - Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden + musizierenden Mitglieder sollten außerdem regelmäßig an den Übungsabenden teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. In der Regel zieht der Chor den Beitrag im 1. Quartal eines Jahres ein. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz. § 6 - Verwendung der Finanzmittel Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. § 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand § 8 – Vorstand Der Vorstand besteht aus dem: a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schatzmeister d) Schriftführer Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: a) Vertrauensmann b) Notenwart c) Gerätewart (Technik) d) Vergnügungsleiter e) Pressewart Bei Bedarf können weitere Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung in den erweiterten Vorstand bzw. zur Unterstützung des Schatzmeisters gewählt werden. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 - Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Wird eine Mitgliederversammlung durch die Mitglieder einberufen, ist bei klar definierten Tagesordnungspunkten auch eine schriftliche Abstimmung (Briefwahl) zulässig. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes; d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren; e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; Umlage für besondere Anlässe f) Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern; i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Vertragliche Angelegenheiten, die eine Unterschrift benötigen, werden vom Vorstand geregelt. § 10 - Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 11 - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DS-GVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit. DS-GVO). der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DS-GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. § 12 - Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. b) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Institut „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten zu. § 13 - Inkrafttreten Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2023 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.