Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Gründung
Der Verein führt den Namen „Wunstorfer Shanty-Chor 1993 eV.“. Sein Sitz ist Wunstorf. Gründungsjahr 1993. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Werte. Dies wird insbesondere durch die Pflege des Liedgutes
Seemannslieder und des Männerchorgesanges verwirklicht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor,
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Chorleiters. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden, musizierenden, fördernden und Ehren-Mitgliedern.
Singendes, musizierendes Mitglied kann jede stimmbegabte oder musizierende Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores
unterstützen will, ohne selbst zu singen oder zu musizieren.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Gesang und den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter
Beiträge/Umlagen.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden + musizierenden Mitglieder sollten
außerdem regelmäßig an den Übungsabenden teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. In der Regel zieht der Chor den Beitrag
im 1. Quartal eines Jahres ein. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass
beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit
dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Der geschäftsführende Vorstand
kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten.
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
Die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a)
1. Vorsitzenden
b)
2. Vorsitzenden
c)
Schatzmeister
d)
Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
a)
Vertrauensmann
b)
Notenwart
c)
Gerätewart (Technik)
d)
Vergnügungsleiter
e)
Pressewart
Bei Bedarf können weitere Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung in den erweiterten Vorstand bzw. zur
Unterstützung des Schatzmeisters gewählt werden.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist
allein zur Vertretung berechtigt. Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im
Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Wird eine Mitgliederversammlung
durch die Mitglieder einberufen, ist bei klar definierten Tagesordnungspunkten auch eine schriftliche
Abstimmung (Briefwahl) zulässig.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und
durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; Umlage für besondere Anlässe
f) Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Vertragliche Angelegenheiten, die eine Unterschrift benötigen, werden vom Vorstand geregelt.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese
Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DS-GVO, das
mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit. DS-GVO). der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach
Art. 6 I lif. f DS-GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der
Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist
nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten
Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 12 - Auflösung des Vereins
a)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss
bedarf einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
b)
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Institut „Deutsche Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger“ unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten zu.
§ 13 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2023 beschlossen worden und mit dem
gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.